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news


Polaroid Standard


am 21.10.07 eröffnet die fahrradküche mit einem tallbikeworkshop Bild:TB-xs.png


die fahrradküche ist eine kooperative selbsthilfewerkstatt für menschen die sich gerne aus eigener kraft fortbewegen und auch bei der herstellung/wartung ihres fortbewegungsmittels/fahrrades möglicht selbstbestimmt sein wollen. wir bieten anregungen, hilfe und möglichst alle nötigen werkzeuge zum bau, reparatur oder zur wartung von fahrrädern. wir versuchen an jedem freitag nachmittag (16h bis 19h)für unangemeldete besucher anwesend zu sein.

daneben werden in unregelmäßigen abständen und am bedarf orientiert workshops stattfinden die sich mit einem speziellen aspekt der fahrradkultur beschäftigen.

es ist nicht notwendig mitglied zu sein um die fahhradküche zu benutzen oder an workshops teilzunehmen.

die fahrradküche finanziert sich über eigenmittel, förderungen und spenden in der höhe wie der benutzer / die benutzerin sie für angemessen hält.

die finanzielle seite der fahrradküche kann hier eingesehen werden????? xxxxxx

die fahrradküche befindet sich in der schießstattgasse 40 (eingang im hof)


mission

die fahrradküche ist ein non-profit lern und arbeitsraum der von menschen betrieben wird, die glauben, dass fahrräder und andere muskelbetriebene maschinen eine sinnvolle alternative zu unserer derzeitigen verkehrs- und energieverwertungskultur darstellen. unser ziel ist es das fahrrad als sicheres, kostengünstiges und autarkes verkehrsmittel zugänglich zu machen und einen platz zu schaffen in dem sich menschen, die diese vorstellungen teilen treffen und inspirieren können.




konkretisierung / ergänzung / verfeinerung
auftrennung in
ziel - strategie - tätigkeit
auch für manuela ok

Statuten des Kulturverein SSG40

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
(1) Der Verein führt den Namen Kulturverein SSG40
(2) Er hat seinen Sitz in Graz
(3) kulturelles Wirken

§ 2 Vereinsziele :
(1) Der Verein ist auf sozialen wie kulturellen Gewinn, nicht auf kommerziellen Gewinn, ausgerichtet.

§ 3 Strategie zur Erreichung der Vereinsziele:

(1) Ein sozialer und kultureller Gewinn soll vereinsintern erreicht werden, indem versucht wird, ausgehend von den kantschen Moralprinzipien ein Zusammen- leben/arbeiten/sein zu ermöglichen, das allen Teilnehmenden einen Gewinn an innerer und äußerer Freiheit bringt.

(2) Ein sozialer und kultureller Gewinn soll über den verein hinaus erreicht werden; indem versucht wird; die vereinsintern entwickelten prinzipien nach außen hin zu vermitteln:

(3) Die Vermittlung nach außen wird durch künstlerisches/politisches/gesellschaftliches Wirken versucht werden.


§ 4 Tätigkeiten zur Erreichung der Vereinsziele:

(1) Um unsere Prinzipien des Zusammen- lebens/arbeitens/wirkens innerhalb des Vereins und auch nach außen hin praktisch zu erproben und weiter zu entwickeln und auch um künstlerisches/politisches/gesellschaftliches Wirken zu ermöglichen und zu fördern, wird der Verein ein Vereinslokal in der Schießstattgasse 40, 8010 Graz, betreiben.

(2) Um unsere Prinzipien des Zusammen- lebens/arbeitens/wirkens innerhalb des Vereins und auch nach außen hin praktisch zu erproben und weiter zu entwickeln und auch um künstlerisches/politisches/gesellschaftliches Wirken zu ermöglichen und zu fördern und auch um überregionales Wirken zu ermöglichen, wird der Verein eine Website (virtuelle Kommunikationsplattform) betreiben.

(4) Ein augeglichener finanzieller Haushalt wird erreicht durch:

  • Eigenmittel
  • Unkostenbeiträge von NutzerInnen der Vereinsräumlichkeiten
  • Einnahmen aus Veranstaltungen
  • Mittel von öffentlichen und privaten Sponsoren
  • Sparsamkeit und Verzicht



anmerkungen/anderungen/ergänzungen zum statut


Statuten des Kunstvereins


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
(1) Der Verein führt den Namen Kulturverein schießstattgasse 40
(2) Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt sein Wirken international und darüber hinaus.

§ 2 Vereinsziele und Tätigkeiten zur Verwirklichung der Vereinsziele:
(1) Der Verein ist nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet.
(2) Die Ziele des Vereins sind:

  • organisation und unterstützung von künstlerischen, sozialen und politischen aktivitäten

(3) Der Verein wird folgende Tätigkeiten ausüben:

  • Betrieb des Vereinslokals in der Schießstattgasse 40, 8010 Graz
  • betrieb einer wiki
  • Organisation von Veranstaltungen im Vereinslokal aber auch auswärts.

(4) Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:

  • eigenmittel
  • öffentliche und private Sponsoren,
  • Unkostenbeiträge von NutzerInnen der Vereinsräumlichkeiten.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht innerhalb des Vereins. (3)Ehrenmitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft:
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheiden mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum außerordentlichen Mitglied erfolgt formlos durch jedes ordentliche Vereinmitglied.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch den Ausschluss.
(2) Der Austritt kann zu jeder Generalversammlung oder außerordentlichen Generalversammlung erfolgen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht sowohl den ordentlichen als auch den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 7 Vereinsorgane:
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand und das Schiedsgericht.

§ 8 Die Generalversammlung:
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder binnen drei Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich oder über email zu laden. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Diese kann auch im Internet ausgelegt werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind sowohl die ordentlichen als auch die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs. 6) beschlussfähig. sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

§ 9 Aufgabenkreis der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.
(1) Entgegennahme sowie Genehmigung der Projektberichte und des Finanzberichtes.
(2) Bestellung und Enthebung des Vorstandes.
(3) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(4) Entscheidung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines.
(5) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 10 Der Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer und den Obmannstellvertretern.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 10 Jahre.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mangels diesem vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, mangels diesem das älteste Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Abwahl (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 11 Aufgabenkreis des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Vorbereitung der Generalversammlung.
(2) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
(3) Aufnahme und Kündigung von Vereinsangestellten.
(4) Aufnahme von Ehrenmitgliedern.

§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
(1) Der Obmann und die Obmannstellvertreter sind die höchsten Vereinsfunktionäre. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Bei Gefahr in Verzug sind sie berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen in eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(4) Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterfertigen.

§ 13 Art der Schlichtung von Streitigkeiten:
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einer Person, die von beiden Streitparteien als Lösungskompetenz akzeptiert wird. Einigen sich die Streitparteien nicht auf eine Person, so bestimmt sie der gesamte Vorstand zwingend.
(3) Der Schiedsrichter fällt seine Entscheidung nach Anhörung aller Vereinsmitglieder die ein berechtigtes Interesse an der Sache haben. Er entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle des Vereins. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 14 Auflösung des Vereins:
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

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